AEB, AVB & Verhaltenskodex für Lieferanten
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1 Allgemeines
1.1 Für alle von uns mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge - insbesondere solche über den Kauf und die Herstellung von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (im Folgenden: die Lieferung von Waren) - sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AEB. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu den anderen Bedingungen.
1.2 Unsere AEB gelten
- nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB,
- auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten,
- insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.
1.3 Diese deutschsprachige Version unserer AEB findet auf Verträge oder Bestellungen Anwendung, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
1.4 Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zu fordern. Diese QSV ist dann Bestandteil dieser AEB.
2 Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für uns. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.
2.2Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen Liefertermins und des Preises sowie unserer Auftragsnummer innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Durch eine Auftragsbestätigung werden unserer Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages. Hinsichtlich dieser Unterlagen gelten ergänzend die Regelungen unter Nr. 12.
2.3 Im gesamten Schriftwechsel und in allen Rechnungen und Versandpapieren sind anzugeben: unsere Bestellnummer (mit Datum und Positionsnummer), die zuständige Abteilung und unser Sachbearbeiter/Disponent. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Einzelne Bestellungen sind im Schriftverkehr getrennt zu behandeln. In keinem Fall gelten Teillieferungen als selbständiges Geschäft.
3 Lieferzeit, Folgen der Nichteinhaltung
3.1 Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind einschließlich der Zwischentermine bindend. Lieferfristen beginnen mit der Bestellung. Sobald dem Lieferanten erkennbar ist, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
3.2 Die Lieferung hat während der Öffnungszeiten unserer jeweiligen Warenannahme zu erfolgen. Die jeweiligen Öffnungszeiten teilen wir auf der Bestellung oder mit dem Warenabruf mit.
3.3 Der Lieferant ist uns im gesetzlichen Rahmen zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.4 Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Lieferung verwirkten Vertragsstrafe gilt als rechtzeitig erklärt, wenn wir den verwirkten Betrag bis zur Schlusszahlung abziehen. Eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf es dann nicht. § 340 Abs. 2 BGB findet Anwendung.
3.5 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
3.6 Liefert der Lieferant früher als vereinbart, so sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten für die längere Dauer der Lagerung zu berechnen. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir jedoch zur Abnahme nicht verpflichtet.
4 Gefahrtragung, Transportversicherung, Verpackung, Versand
4.1 Die Gefahr geht nach der internationalen Handelsklausel „DDP“ (Incoterms 2000) mit Abnahme der Lieferung an unserer Empfangsstelle auf uns über, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Soweit Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
4.2 Der Ware ist ein Lieferschein beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Art und Menge usw. die genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
4.3 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge stets aufzuführen.
4.4 Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird die Transportversicherung durch uns abgedeckt. RVS/SVS darf nicht berechnet werden.
4.5 Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und Deklaration verpflichtet. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
4.6 Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss der Lieferant auf unseren Wunsch auf seine Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er uns die uns daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
5 Zahlung, Zahlungsmittel, Preise und sonstige Konditionen
5.1 Damit wir Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten können, ist der Lieferant verpflichtet, auf allen Rechnungen unsere Bestellnummer, die mengen und Mengeneinheiten, die Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewichte, die Artikelbezeichnung mit Artikelnummer und bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben; ohne diese Angaben haben wir Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich nicht zu vertreten.
Zeitverzögerungen durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung hemmen den Lauf der Skontofrist.
5.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des einwandfreien Waren- und Rechnungseinganges, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zum einwandfreien Wareneingang gehört auch die vollständige Übergabe jeglicher Dokumentationen, Zertifikate, Gebrauchsanweisungen etc. Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist keinesfalls vor dem vereinbarten Liefertermin. Sofern die Erbringung einer Werkleistung Gegenstand des Vertrages ist, tritt an die Stelle des Wareneinganges die Abnahme.
5.3 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen oder Preisen und ist in keinem Fall eine Abnahme.
5.4 Wir zahlen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen gerechnet vom Ende des Monats des Rechnungsdatums an netto, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel im Einzelfall vereinbart ist.
5.5 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an den Lieferanten versandt wurde.
5.6 Alle Risiken der Versendung des Schecks trägt der Lieferant. Der Lieferant übernimmt neben dem Risiko des Diebstahls und unberechtigten Einlösung alle zusätzlichen Schäden, die uns hierdurch entstehen, insbesondere Gebühren der Bank für Schecksperrungen.
5.7 Im Falle des Zahlungsverzugs sind von uns keine höheren als die gesetzlichen Verzugszinsen i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB geschuldet.
5.8 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis des Lieferanten enthalten.
5.9 Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“. Im internationalen Handel gilt die internationale Handelsklausel „DDP“ (Incoterms 2000) als vereinbart. Skonto (vgl. Punkt 5.3.) und Verpackungen nebst Deklaration (vgl. Punkt 4.3.) sind inklusive, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.10 Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen oder sonstige Konditionen verbessern, so gelten die besseren Bedingungen als vereinbart. Preiserhöhungen oder sonstige Konditionsverschlechterungen in diesem Zeitraum lassen wir nicht gegen uns gelten.
5.11 Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind im Lieferschein und in der Rechnung anzugeben.
5.12 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie weitere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem gesetzlichem Umfang zu.
5.13 Der Lieferant kann die Kaufpreis- oder Werklohnforderung – unbeschadet seines Rechts zur Abtretung im Rahmen von § 354a HGB – nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Wir verpflichten uns, die Zustimmung nur aus wichtigem Grund zu versagen.
5.14 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vor Ort vorgesehen, trägt der Lieferant seine personellen und die bei ihm anfallenden sachlichen Prüfkosten. Wir tragen unsere personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat uns die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit uns einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen unsere personellen Prüfkosten zu Lasten des Lieferanten. Sind wegen festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.
5.15 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei Abtretungen einer Geldforderung an einen Dritten bleiben wir berechtigt, an unseren Vertragspartner zu leisten.
6 Mängelhaftung, Verjährung
6.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.
6.2 Der Lieferant verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen wird er uns unverzüglich unterrichten. Zu beachten sind danach z. B. das Gerätesicherheitsgesetz, die jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, weiterhin insbesondere in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltende Umweltschutzbestimmungen.
6.3 Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften (vgl. Punkt 6.2.) notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch diese Zustimmung nicht berührt.
6.4 Hat der Lieferant Bedenken gegen eine von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.5 Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Mängelrüge gilt jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist deren Absendung durch uns an den Lieferanten. Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.
6.5.1 Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch uns festgestellte Gewicht, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Dies gilt für Mengenabweichungen entsprechend.
6.5.2 Wir sind zur Rüge qualitätsbedingter Mängel bei Teillieferungen nur verpflichtet, soweit die Teillieferung mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde. Eine unwesentliche Minderlieferung gilt dabei nicht als Teillieferung.
6.5.3 Gesonderte Bestimmungen der zwischen dem Lieferanten und uns ggf. bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung gehen vor.
6.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 377, 478 und 479 BGB eingreifen.
6.6.1 Soweit wir gegen unseren Vertragspartner gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen können, tritt die Verjährung unserer in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche werden des Mangels einer an unseren Abnehmer verkauften neu hergestellten Sache frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.
6.6.2 Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Dabei bleibt uns unser Recht auf Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks vorbehalten. Die Nacherfüllung ist unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirkt einen Neubeginn der Verjährung, es sei denn Umfang, Dauer und/oder Kosten der Nacherfüllung lassen nicht auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht durch den Lieferanten schließen. Im Falle der berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
6.6.3 Alle weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktrittsrecht und unser Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. In besonders dringenden Fällen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden in Kenntnis zu setzen und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, können die Mängel von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
6.6.4 Für jede Lieferung, deren Mangelhaftigkeit wir unter Einhaltung unserer Obliegenheiten nach § 377 HGB zu einem Zeitpunkt feststellen, nachdem die Sache uns übergeben wurde, obliegt es uns wir eine Kostenpauschale für Transport-, Lager- und Verwaltungskosten in Höhe von Euro 250,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erheben, sofern der Auftragswert der jeweiligen Lieferung mindestens Euro 2.500,00 (netto) beträgt. Hiervon unabhängig ist uns die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, nachgewiesenen Schadens gestattet.
6.7 Sofern die vom Lieferanten gelieferten Produkte entgegen der Vereinbarung nicht frei von Rechten Dritter sind ist uns der Lieferant zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er die Rechte Dritter kannte oder hätte kennen müssen.
7 Lieferregress
Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs von unserem Kunden in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Sache beruht, verjähren unsere Regressansprüche erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch den Lieferanten bei uns.
8 Garantien, Zusicherungen, Verjährung
8.1 Soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung.
8.2 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Entdeckung des Fehlens oder des Nichtvorhandenseins der jeweiligen Beschaffenheit.
9 Produkthaftung, Regress
9.1 Soweit wir von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen freizustellen, insoweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haftet und insoweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
9.2 Soweit als Folge eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchgeführt wird, hat der Lieferant uns von den uns dabei anfallenden Aufwendungen und Kosten auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB haftet.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung und soweit angebracht eine Transportversicherung jeweils mit einer angemessenen Mindestdeckung aufrechtzuerhalten; wir sind berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.
10 Arzneimittelherstellung, Life-Science-Produkte
10.1 Soweit die von uns bestellten Produkte der Herstellung von Arznei-, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmitteln dienen, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
10.2 Uns sind in diesem Fall insbesondere Änderungen in der Herstellung, der Spezifikation oder sonstiger Faktoren, die einen Einfluss auf die Qualität haben können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.3 Jede Lieferung sollte möglichst aus einer Charge stammen, also eine homogene Einheit bilden. Die Chargennummer ist auf jedem Gebinde und auf jedem Lieferschein dauerhaft und deutlich zu markieren. Besteht die Lieferung aus mehreren Chargen des gleichen Produktes, dann sind alle Chargennummern auf den Gebinden sowie auf dem Lieferschein zu vermerken.
10.4 In allen Fällen kontinuierlicher Herstellungsprozesse, in denen eine chargenmäßige Erfassung nicht möglich ist, muss die spezifikationsgerechte Qualität vom Lieferanten sichergestellt werden. Jedes Gebinde muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein mit der Produktbezeichnung, dem Nettogewicht, der Tara, der Chargennummer sowie eventuellen Gefahren- und Lagerhinweisen.
10.5 Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellungen verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.
11 Kündigung und Rücktritt wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Falls erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten (z.B. wirtschaftliche Verschlechterung, tatsächliche Leistungshindernisse etc.) gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Umstand nach Satz 1 gilt als wichtiger Kündigungsgrund.
12 Unterlagen, Geheimhaltung, Datenschutz
12.1 Alle Informationen, die der Lieferant bei Durchführung des Vertrages von uns erhält, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.
12.2 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Wir behalten uns die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln.
12.3 Der Lieferant hat uns alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder andere Beteiligung von uns liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen. Unterlagen aller Art, die wir für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigen, sind uns vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die von uns angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung.
12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Lieferanten gemäß § 5 BDSG auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.
12.5 Der Lieferant hat diese Verpflichtungen ebenfalls Subunternehmern aufzuerlegen.
12.6 Der Lieferant haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die uns und unseren verbundenen Unternehmen aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen (Punkte 12.1. bis 12.5.) erwachsen.
13 Eigentum an Gegenständen
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind uns diese Gegenstände auszuhändigen.
14 Risiko von Eigentum des Lieferanten
Das Risiko des Untergangs, der Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung von in unsere Räume eingebrachten Eigentums des Lieferanten oder seiner Belegschaft zum Zwecke von Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandhaltungen etc. tragen wir nicht.
15 Rechtsverletzungen Dritter
15.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, wenn er die Rechtsverletzungen kannte oder hätte kennen müssen. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
15.2 Werden wir von einem Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere Vergleiche abzuschließen.
16 Werbematerial
Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
17 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und etwaige Zahlungen an uns ist unser jeweiliger Firmensitz, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart ist.
18 Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.
19 Gerichtsstand
Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ausschließlich Freiburg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem oder unserem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen den Abschnitt 2 des 2. Buches des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zweck der Lückenfüllung geboten ist.
Lageröffnungszeiten:
Mo - Fr 8.00 - 16.00 Uhr
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) - Erweiterung
Verpflichtung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und des Verhaltenskodex für Lieferanten
Stand: Januar 2025
1. Präambel
Dr. Falk Pharma GmbH erwartet von seinen LIEFERANTEN, dass sie die Einhaltung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“), insbesondere der Menschenrechte nach § 2 Abs. 1, sowie die umweltbezogenen Pflichten nach § 2 Abs. 3 LkSG im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern gewährleisten.
2. Zusicherung und risikobasierte Vorgaben
Der LIEFERANT sichert zu, dass er die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten („Sorgfaltspflichten“) nach § 3 LkSG bei der Ausführung des Auftrags einhält. Dr. Falk Pharma GmbH behält sich vor, hierzu risikobasierte Vorgaben zu machen.
3. Weitergabe
Der LIEFERANT sichert außerdem zu, seine Lieferanten vertraglich zu verpflichten, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die in dieser Klausel der Sonder-AEB LkSG auferlegten Pflichten an seine Lieferanten vertraglich weiterzugeben.
4. Vorgaben zu Lieferanten
Dr. Falk Pharma GmbH kann dem LIEFERANTEN vorgeben, dass der LIEFERANT bestimmte Produkte nur von ausgewählten (zuvor geprüften) Lieferanten beziehen darf oder nachweisen muss, dass bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen oder Rohstoffe aus zertifizierter Herstellung kommen.
5. Schulungen
Dr. Falk Pharma GmbH kann dem LIEFERANTEN selbst oder über Dritte Schulungen zum LkSG anbieten. Der LIEFERANT verpflichtet sich, für Einkauf und Zulieferer verantwortliche Mitarbeitende die Teilnahme an einer maximal halbtätigen Schulung zu ermöglichen und sie zur Teilnahme aufzufordern.
6. Überprüfungen
Dr. Falk Pharma GmbH hat das Recht, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei dem LIEFERANTEN durch eigene Kontrollen vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme zu überprüfen. Hierbei unterstützt der LIEFERANT organisatorisch.
Der LIEFERANT ist verpflichtet, nach Aufforderung binnen vier Wochen Dr. Falk Pharma GmbH alle Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der Pflichten nach dieser Klausel der Sonder-AEB LkSG vorzulegen.
Dr. Falk Pharma GmbH kann jährlich die Vorlage aktueller Unterlagen verlangen.
7. Meldung von Hinweisen auf Risiken
Der LIEFERANT ist verpflichtet, Dr. Falk Pharma GmbH unverzüglich Hinweise auf menschenrechtliche Verstöße und umweltbezogene Risiken nach § 2 Abs. 1 bis 4 LkSG zu melden.
8. Abhilfe und Kündigung
Dr. Falk Pharma GmbH kann von dem LIEFERANTEN mit angemessener Frist Abhilfemaßnahmen für den Fall verlangen, dass der LIEFERANT gegen seine Pflichten aus dieser Klausel verstößt. Hilft der LIEFERANT nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann Dr. Falk Pharma GmbH den Liefervertrag fristlos kündigen.
9. Schadensersatz
Dr. Falk Pharma GmbH hat das Recht, von dem LIEFERANTEN den Schaden ersetzt zu verlangen, der durch die Verletzung einer der Pflichten aus dieser Klausel verursacht wird.
10. Verhaltenskodex für Lieferanten
Der LIFERNANT verpflichtet sich den Verhaltenskodex für Lieferanten der Dr. Falk Pharma GmbH einzuhalten.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Dr. Falk Pharma GmbH
Stand: 01.01.2026
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von pharmazeutischen Produkten der Dr. Falk GmbH (im Folgenden „FALK“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“) erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“).
1.2 Diese AVB treten mit dem als „Stand“ angegebenen Datum in Kraft, gelten für alle Kunden weltweit, die Produkte bei FALK kaufen, und werden durch Auftragsbestätigung, spätestens mit Entgegennahme der Produkte, Bestandteil aller Verträge zwischen FALK und Kunden.
1.3 Individualverträge, die diese AVB entweder ergänzen oder abändern, bedürfen der Schriftform, wobei eine Unterzeichnung via einfacher elektronischer Signatur über eine branchenübliche Plattform wie DocuSign der Schriftform genügt.
1.4 Von diesen AVB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, sie werden von FALK ausdrücklich mindestens in Textform (per E-Mail) anerkannt.
1.5 Sie gelten auch für alle zukünftigen, gleichartigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich einbezogen wurden.
1.6 Neben diesen AVB findet die Retourenregelung von FALK Anwendung.
2. Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von FALK sind freibleibend. Erst eine vom Kunden abgegebene Bestellung stellt ein verbindliches Angebot dar. FALK ist berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung via E-Mail oder Zusendung der bestellten Produkte (nur anwendbar für Lieferungen innerhalb Deutschlands), spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Eingang der Bestellung für Bestellungen innerhalb Deutschlands und grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen für Bestellungen seitens der Vertriebspartner, anzunehmen oder abzulehnen. Schweigen gilt nicht als Willenserklärung.
2.2 Die Frist nach Ziffer 2.1 beginnt erst dann, wenn der Kunde neben seiner Bestellung auch Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen. Solche Nachweise sind: Großhandelserlaubnis, Apothekenbetriebserlaubnis, Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder eine behördliche Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt. Einer gesonderten Aufforderung durch FALK bedarf es hierfür nicht. Wurde ein solcher Nachweis erbracht, muss der Kunde diesen erst nach Ablauf von 12 Monaten erneut übersenden, es sei denn, es liegen Änderungen an solchen Nachweisen vor. Der Kunde ist ferner verpflichtet, FALK unverzüglich das Erlöschen von Erlaubnissen oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mitzuteilen.
2.3 Ist der Kunde eine Krankenhausapotheke oder eine krankenhausversorgende Apotheke, darf der Kunde die Produkte ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Versorgungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine weitere Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht gestattet.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen gelten nicht für Vertriebspartner von FALK, sondern sind nur auf Verträge mit in Deutschland ansässigen Großhändlern und Apotheken anwendbar.
3.1 Preislisten stehen unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit. Frühere Preislisten verlieren bei Veröffentlichung aktueller Preislisten ihre Gültigkeit.
3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der am Tag der Auftragsbestätigung oder Versendung gültigen Preise. Alle Preisangaben sind Nettopreise inkl. der Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Transportkosten.
3.3 Die in der Rechnung angegebenen Beträge sind 30 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum fällig, wobei für die fristgerechte Zahlung allein die Gutschrift auf dem von FALK in der Rechnung angegebenem Konto ausschlaggebend ist.
3.4 Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewährt FALK 1 % Skonto.
3.5 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.6 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so steht es FALK frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern oder andere Zahlungsmodalitäten einseitig festzulegen. Weitere gesetzliche Ansprüche von FALK bleiben unberührt.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch FALK zumindest in Textform (via E-Mail) als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird.
4.2 Es gelten die folgenden Mindestbestellwerte:
Apotheken: 50,00 EUR netto
Großhändler: 300,00 EUR netto
Wünscht der Kunde eine besondere Versandart (bspw. Eillieferung), so trägt er stets die dafür entstehenden Mehrkosten für Transport und Verpackung.
4.3 Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils für die Produkte geltenden Versandbedingungen (z. B. Temperatur) unter Berücksichtigung von GDP.
4.4 Besonderheiten bei Bestellungen von Apotheken und Großhändlern:
Mit der Bereitstellung der Produkte ab Lager / Ex Works zwecks Versand (Incoterms 2020) hat FALK seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Versand der Produkte erfolgt auf Geheiß des Kunden (Versendungskauf), auch wenn die Organisation, die Auswahl des Transportunternehmens und die Kosten der Lieferung von FALK übernommen werden. Die Leistungs- und Preisgefahr geht folglich zum Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an ein Transportunternehmen auf den Kunden über. Falk steht es frei, das Transportunternehmen sowie die Art des Transportmittels zu wählen, soweit und solange die Regeln über die Gute Vertriebspraxis (Good Distribution Practice – GDP) eingehalten sind; FALK ist nicht an Anweisungen des Kunden gebunden.
In Deutschland gilt eine Belieferung des Kunden innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem mitgeteilten voraussichtlichen Liefertermin als vertragsgemäß.
4.5 Besonderheiten bei Bestellungen von Vertriebspartnern:
Produktionsbedingte Abweichungen von +/- 10 % in Bezug auf die bestätigte Menge der Produkte (je Verkaufseinheit) gelten als vertragsgemäß.
Die Auftragsbestätigung, insbesondere in Bezug auf die Lieferzeiten, erfolgt auf Basis der von FALK jährlich aktualisierten und an den Vertriebspartner kommunizierten Vorlaufzeiten (Lead Times). Eine Lieferung während eines Zeitraumes von +/- 4 Wochen ab voraussichtlichem Lieferzeitraum gilt als vertragsgemäß.
Ist im Vertrag nichts in Bezug auf die Lieferung vereinbart, gilt CIP (Incoterms 2020) zum vom Vertriebspartner bestimmten Lieferort.
Wurde EXW vereinbart, so erfolgt das Beladen des vom Vertriebspartner organisierten Transportmittels ausschließlich durch Fachkräfte von FALK.
Erfolgt die Lieferung EXW, wird FALK die Rechnung gemäß den Vorgaben des § 14 UStG inklusive Umsatzsteuer ausstellen. Der Vertriebspartner hat selbst dafür Sorge zu tragen, die Erstattung der Umsatzsteuer nach nachgewiesenem Export gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
FALK fügt der Lieferung der Produkte alle notwendigen Unterlagen bei.
4.6 Die Zustellung erfolgt an die bei Bestellung angegebene Lieferadresse. Es gilt als vereinbart, dass der unter der angegebenen Lieferadresse angetroffene Personenkreis zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt ist.
4.7 Teillieferungen sind zulässig; die Mehrkosten trägt FALK.
4.8 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum von FALK und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der Kunde Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er FALK den Schaden zu ersetzen.
4.9 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird FALK trotz Abschlusses eines Deckungsgeschäfts aus Gründen, die FALK nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beliefert, so ist FALK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; das gilt insbesondere dann, wenn FALK dem Kunden eine alternative Lieferfrist angeboten hat, der Kunde an einer späteren Lieferung jedoch kein Interesse hat. FALK verpflichtet sich, den Kunden bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren. Hat der Kunde an der Lieferung kein Interesse, kann er vom Vertrag zurücktreten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die FALK zu vertreten hat, so hat der Kunde Falk mindestens per E-Mail eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. Schadensersatzansprüche gegen FALK wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung können nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegen FALK geltend gemacht werden. Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
4.10 Treten von FALK nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks bei FALK oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der Produkte erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der Kunde hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen FALK wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten.
5. Gebietsbeschränkung
Die in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen gelten nicht für Vertriebspartner von FALK, sondern sind nur auf Verträge mit in Deutschland ansässigen Großhändlern und Apotheken anwendbar.
Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte nicht in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszuführen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, die Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, ohne den Dritten ebenfalls zur Einhaltung dieses Ausfuhrverbots zu verpflichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass dieser Dritte die Produkte aus dem EWR ausführen wird oder möglicherweise ausführen könnte.
6. Weiterverkauf
Die Produkte dürfen nur in der unveränderten Originalpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
7.1 Erkennbare Mängel an der Verpackung hat der Kunde bei Entgegennahme der Produkte dem Transportunternehmen direkt anzuzeigen und auf der Empfangsbestätigung zu vermerken. Solche Mängel hat der Kunde zudem gegenüber FALK unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, anzuzeigen.
7.2 Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und FALK bestehende Mängel unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch 10 Werktage nach Ablieferung. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach deren Entdeckung, anzuzeigen.
7.3 Jede Anzeige hat mindestens in Textform (via E-Mail) und unter Angabe der Bestelldaten (Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer) zu erfolgen.
7.4 Erfolgt in den vorstehend unter Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Fällen eine Rüge nicht rechtzeitig oder nicht in der in 6.3 vorgeschriebenen Form, so gilt die gesamte Lieferung als vertragsgemäß (mangelfrei); sämtliche Produkte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.5 Für Mängel, die von einem Kunden geltend gemacht werden, ist FALK nach eigener Wahl zur Nachbesserung – wenn rechtlich unter Beachtung der Natur der Produkte als pharmazeutische Produkte zulässig –, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Produktwertes und sonstiger, dem Kunden entstandener, direkter Kosten (Transport etc.) berechtigt.
8. Aufrechnung
Der Kunde hat nur dann das Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von FALK ausdrücklich zumindest in Textform (E-Mail) anerkannt worden sind.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich FALK das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Produkte pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden, zu versichern.
9.3 Der Kunde hat FALK unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Produkte mindestens via E-Mail zu unterrichten.
9.4 Im Fall der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte tritt der dafür an den Kunden entrichtete Kaufpreis an die Stelle des Eigentums an den Produkten. Der Kunde tritt bereits bei Abschluss eines jeden Vertrages alle aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen an FALK ab; FALK nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, solche Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FALK nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nach, verpflichtet sich FALK, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht selbst einzuziehen.
9.5 Auf Verlangen des Kunden wird FALK die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freigeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10. Haftung
10.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie jegliche insbesondere die für Folgeschäden und/oder indirekte Schäden, ist ausgeschlossen.
10.2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet FALK nach den gesetzlichen Regeln; dies gilt ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von FALK auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Arzneimittelgesetz und/oder Produkthaftungsgesetz im Land der Einfuhr, oder wenn in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, bleiben unberührt.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, außer wenn diese auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten (Tun oder Unterlassen) beruhen.
11.2 Sämtliche Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz und/oder Produkthaftungsgesetz verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12. Datenschutz
FALK verarbeitet Daten in Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen auf Grundlage des Art. 6 (1) b) DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung).
Weitere Informationen und Hinweise zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung von FALK, die eingesehen werden kann unter diesem Link.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Freiburg i. Br. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AVB sowie etwaige individualvertragliche Regelungen davon unberührt.