AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1 Allgemeines

1.1 Für alle von uns mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge - insbesondere solche über den Kauf und die Herstellung von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (im Folgenden: die Lieferung von Waren) - sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AEB. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu den anderen Bedingungen.

1.2 Unsere AEB gelten
- nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB,
- auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten,
- insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.

1.3 Diese deutschsprachige Version unserer AEB findet auf Verträge oder Bestellungen Anwendung, die in deutscher Sprache abgefasst sind.

1.4 Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zu fordern. Diese QSV ist dann Bestandteil dieser AEB.

2 Vertragsschluss, Schriftform

2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für uns. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

2.2Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen Liefertermins und des Preises sowie unserer Auftragsnummer innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Durch eine Auftragsbestätigung werden unserer Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages. Hinsichtlich dieser Unterlagen gelten ergänzend die Regelungen unter Nr. 12.

2.3 Im gesamten Schriftwechsel und in allen Rechnungen und Versandpapieren sind anzugeben: unsere Bestellnummer (mit Datum und Positionsnummer), die zuständige Abteilung und unser Sachbearbeiter/Disponent. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Einzelne Bestellungen sind im Schriftverkehr getrennt zu behandeln. In keinem Fall gelten Teillieferungen als selbständiges Geschäft.

3 Lieferzeit, Folgen der Nichteinhaltung

3.1 Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind einschließlich der Zwischentermine bindend. Lieferfristen beginnen mit der Bestellung. Sobald dem Lieferanten erkennbar ist, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3.2 Die Lieferung hat während der Öffnungszeiten unserer jeweiligen Warenannahme zu erfolgen. Die jeweiligen Öffnungszeiten teilen wir auf der Bestellung oder mit dem Warenabruf mit.

3.3 Der Lieferant ist uns im gesetzlichen Rahmen zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.4 Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Lieferung verwirkten Vertragsstrafe gilt als rechtzeitig erklärt, wenn wir den verwirkten Betrag bis zur Schlusszahlung abziehen. Eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf es dann nicht. § 340 Abs. 2 BGB findet Anwendung.

3.5 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.

3.6 Liefert der Lieferant früher als vereinbart, so sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten für die längere Dauer der Lagerung zu berechnen. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir jedoch zur Abnahme nicht verpflichtet.

4 Gefahrtragung, Transportversicherung, Verpackung, Versand

4.1 Die Gefahr geht nach der internationalen Handelsklausel „DDP“ (Incoterms 2000) mit Abnahme der Lieferung an unserer Empfangsstelle auf uns über, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Soweit Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

4.2 Der Ware ist ein Lieferschein beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Art und Menge usw. die genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

4.3 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge stets aufzuführen.

4.4 Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird die Transportversicherung durch uns abgedeckt. RVS/SVS darf nicht berechnet werden.

4.5 Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und Deklaration verpflichtet. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

4.6 Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss der Lieferant auf unseren Wunsch auf seine Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er uns die uns daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
 

5 Zahlung, Zahlungsmittel, Preise und sonstige Konditionen

5.1 Damit wir Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten können, ist der Lieferant verpflichtet, auf allen Rechnungen unsere Bestellnummer, die mengen und Mengeneinheiten, die Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewichte, die Artikelbezeichnung mit Artikelnummer und bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben; ohne diese Angaben haben wir Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich nicht zu vertreten.
Zeitverzögerungen durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung hemmen den Lauf der Skontofrist.

5.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des einwandfreien Waren- und Rechnungseinganges, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zum einwandfreien Wareneingang gehört auch die vollständige Übergabe jeglicher Dokumentationen, Zertifikate, Gebrauchsanweisungen etc. Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist keinesfalls vor dem vereinbarten Liefertermin. Sofern die Erbringung einer Werkleistung Gegenstand des Vertrages ist, tritt an die Stelle des Wareneinganges die Abnahme.

5.3 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen oder Preisen und ist in keinem Fall eine Abnahme.

5.4 Wir zahlen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen gerechnet vom Ende des Monats des Rechnungsdatums an netto, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel im Einzelfall vereinbart ist.

5.5 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an den Lieferanten versandt wurde.

5.6 Alle Risiken der Versendung des Schecks trägt der Lieferant. Der Lieferant übernimmt neben dem Risiko des Diebstahls und unberechtigten Einlösung alle zusätzlichen Schäden, die uns hierdurch entstehen, insbesondere Gebühren der Bank für Schecksperrungen.

5.7 Im Falle des Zahlungsverzugs sind von uns keine höheren als die gesetzlichen Verzugszinsen i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB geschuldet.

5.8 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis des Lieferanten enthalten.

5.9 Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“. Im internationalen Handel gilt die internationale Handelsklausel „DDP“ (Incoterms 2000) als vereinbart. Skonto (vgl. Punkt 5.3.) und Verpackungen nebst Deklaration (vgl. Punkt 4.3.) sind inklusive, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.10 Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen oder sonstige Konditionen verbessern, so gelten die besseren Bedingungen als vereinbart. Preiserhöhungen oder sonstige Konditionsverschlechterungen in diesem Zeitraum lassen wir nicht gegen uns gelten.

5.11 Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind im Lieferschein und in der Rechnung anzugeben.

5.12 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie weitere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem gesetzlichem Umfang zu.

5.13 Der Lieferant kann die Kaufpreis- oder Werklohnforderung – unbeschadet seines Rechts zur Abtretung im Rahmen von § 354a HGB – nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Wir verpflichten uns, die Zustimmung nur aus wichtigem Grund zu versagen.

5.14 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vor Ort vorgesehen, trägt der Lieferant seine personellen und die bei ihm anfallenden sachlichen Prüfkosten. Wir tragen unsere personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat uns die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit uns einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen unsere personellen Prüfkosten zu Lasten des Lieferanten. Sind wegen festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

5.15 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei Abtretungen einer Geldforderung an einen Dritten bleiben wir berechtigt, an unseren Vertragspartner zu leisten.

6 Mängelhaftung, Verjährung

6.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen wird er uns unverzüglich unterrichten. Zu beachten sind danach z. B. das Gerätesicherheitsgesetz, die jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, weiterhin insbesondere in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltende Umweltschutzbestimmungen.

6.3 Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften (vgl. Punkt 6.2.) notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch diese Zustimmung nicht berührt.

6.4 Hat der Lieferant Bedenken gegen eine von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.5 Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Mängelrüge gilt jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist deren Absendung durch uns an den Lieferanten. Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.

6.5.1 Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch uns festgestellte Gewicht, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Dies gilt für Mengenabweichungen entsprechend.

6.5.2 Wir sind zur Rüge qualitätsbedingter Mängel bei Teillieferungen nur verpflichtet, soweit die Teillieferung mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde. Eine unwesentliche Minderlieferung gilt dabei nicht als Teillieferung.

6.5.3 Gesonderte Bestimmungen der zwischen dem Lieferanten und uns ggf. bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung gehen vor.
 
6.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 377, 478 und 479 BGB eingreifen. 

6.6.1 Soweit wir gegen unseren Vertragspartner gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen können, tritt die Verjährung unserer in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche werden des Mangels einer an unseren Abnehmer verkauften neu hergestellten Sache frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben. 

6.6.2 Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Dabei bleibt uns unser Recht auf Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks vorbehalten. Die Nacherfüllung ist unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirkt einen Neubeginn der Verjährung, es sei denn Umfang, Dauer und/oder Kosten der Nacherfüllung lassen nicht auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht durch den Lieferanten schließen. Im Falle der berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.

6.6.3 Alle weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktrittsrecht und unser Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. In besonders dringenden Fällen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden in Kenntnis zu setzen und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, können die Mängel von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

6.6.4 Für jede Lieferung, deren Mangelhaftigkeit wir unter Einhaltung unserer Obliegenheiten nach § 377 HGB zu einem Zeitpunkt feststellen, nachdem die Sache uns übergeben wurde, obliegt es uns wir eine Kostenpauschale für Transport-, Lager- und Verwaltungskosten in Höhe von Euro 250,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erheben, sofern der Auftragswert der jeweiligen Lieferung mindestens Euro 2.500,00 (netto) beträgt. Hiervon unabhängig ist uns die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, nachgewiesenen Schadens gestattet.

6.7 Sofern die vom Lieferanten gelieferten Produkte entgegen der Vereinbarung nicht frei von Rechten Dritter sind ist uns der Lieferant zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er die Rechte Dritter kannte oder hätte kennen müssen.
 

7 Lieferregress

Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs von unserem Kunden in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Sache beruht, verjähren unsere Regressansprüche erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch den Lieferanten bei uns.

8 Garantien, Zusicherungen, Verjährung

8.1 Soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung.

8.2 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Entdeckung des Fehlens oder des Nichtvorhandenseins der jeweiligen Beschaffenheit.
 

9 Produkthaftung, Regress

9.1 Soweit wir von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen freizustellen, insoweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haftet und insoweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.

9.2 Soweit als Folge eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchgeführt wird, hat der Lieferant uns von den uns dabei anfallenden Aufwendungen und Kosten auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB haftet.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung und soweit angebracht eine Transportversicherung jeweils mit einer angemessenen Mindestdeckung aufrechtzuerhalten; wir sind berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.
 

10 Arzneimittelherstellung, Life-Science-Produkte

10.1 Soweit die von uns bestellten Produkte der Herstellung von Arznei-, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmitteln dienen, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.

10.2 Uns sind in diesem Fall insbesondere Änderungen in der Herstellung, der Spezifikation oder sonstiger Faktoren, die einen Einfluss auf die Qualität haben können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.3 Jede Lieferung sollte möglichst aus einer Charge stammen, also eine homogene Einheit bilden. Die Chargennummer ist auf jedem Gebinde und auf jedem Lieferschein dauerhaft und deutlich zu markieren. Besteht die Lieferung aus mehreren Chargen des gleichen Produktes, dann sind alle Chargennummern auf den Gebinden sowie auf dem Lieferschein zu vermerken.

10.4 In allen Fällen kontinuierlicher Herstellungsprozesse, in denen eine chargenmäßige Erfassung nicht möglich ist, muss die spezifikationsgerechte Qualität vom Lieferanten sichergestellt werden. Jedes Gebinde muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein mit der Produktbezeichnung, dem Nettogewicht, der Tara, der Chargennummer sowie eventuellen Gefahren- und Lagerhinweisen.

10.5 Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellungen verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.
 

11 Kündigung und Rücktritt wegen mangelnder Leistungsfähigkeit

Falls erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten (z.B. wirtschaftliche Verschlechterung, tatsächliche Leistungshindernisse etc.) gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Umstand nach Satz 1 gilt als wichtiger Kündigungsgrund.

12 Unterlagen, Geheimhaltung, Datenschutz

12.1 Alle Informationen, die der Lieferant bei Durchführung des Vertrages von uns erhält, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.

12.2 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Wir behalten uns die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln.

12.3 Der Lieferant hat uns alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder andere Beteiligung von uns liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen. Unterlagen aller Art, die wir für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigen, sind uns vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die von uns angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung.

12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Lieferanten gemäß § 5 BDSG auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.

12.5 Der Lieferant hat diese Verpflichtungen ebenfalls Subunternehmern aufzuerlegen.

12.6 Der Lieferant haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die uns und unseren verbundenen Unternehmen aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen (Punkte 12.1. bis 12.5.) erwachsen.
 

13 Eigentum an Gegenständen

Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind uns diese Gegenstände auszuhändigen.

14 Risiko von Eigentum des Lieferanten

Das Risiko des Untergangs, der Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung von in unsere Räume eingebrachten Eigentums des Lieferanten oder seiner Belegschaft zum Zwecke von Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandhaltungen etc. tragen wir nicht.

15 Rechtsverletzungen Dritter

15.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, wenn er die Rechtsverletzungen kannte oder hätte kennen müssen. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

15.2 Werden wir von einem Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere Vergleiche abzuschließen.
 

16 Werbematerial

Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

17 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und etwaige Zahlungen an uns ist unser jeweiliger Firmensitz, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart ist.

18 Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

19 Gerichtsstand

Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ausschließlich Freiburg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem oder unserem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen den Abschnitt 2 des 2. Buches des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zweck der Lückenfüllung geboten ist.

Lageröffnungszeiten:

Mo - Fr        8.00 - 16.00 Uhr

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) - Erweiterung

Verpflichtung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Compliance-Klauseln)

Stand Dezember 2023

1. PRÄAMBEL

Dr. Falk Pharma GmbH erwartet von seinen LIEFERANTEN, dass sie die Einhaltung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“), insbesondere der Menschenrechte nach § 2 Abs. 1, sowie die umweltbezogenen Pflichten nach § 2 Abs. 3 LkSG im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern gewährleisten.

2. ZUSICHERUNG UND RISIKOBASIERTE VORGABEN

Der LIEFERANT sichert zu, dass er die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten („Sorgfaltspflichten“) nach § 3 LkSG bei der Ausführung des Auftrags einhält. Dr. Falk Pharma GmbH behält sich vor, hierzu risikobasierte Vorgaben zu machen.

3. WEITERGABE

Der LIEFERANT sichert außerdem zu, seine Lieferanten vertraglich zu verpflichten, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die in dieser Klausel der Sonder-AEB LkSG auferlegten Pflichten an seine Lieferanten vertraglich weiterzugeben.

4. VORGABEN ZU LIEFERANTEN

Dr. Falk Pharma GmbH kann dem LIEFERANTEN vorgeben, dass der LIEFERANT bestimmte Produkte nur von ausgewählten (zuvor geprüften) Lieferanten beziehen darf oder nachweisen muss, dass bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen oder Rohstoffe aus zertifizierter Herstellung kommen.

5. SCHULUNGEN

Dr. Falk Pharma GmbH kann dem LIEFERANTEN selbst oder über Dritte Schulungen zum LkSG anbieten. Der LIEFERANT verpflichtet sich, für Einkauf und Zulieferer verantwortliche Mitarbeiter die Teilnahme an einer maximal halbtätigen Schulung zu ermöglichen und sie zur Teilnahme aufzufordern.

6. ÜBERPRÜFUNGEN

Dr. Falk Pharma GmbH hat das Recht, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei dem LIEFERANTEN durch eigene Kontrollen vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme zu überprüfen. Hierbei unterstützt der LIEFERANT organisatorisch.

Der LIEFERANT ist verpflichtet, nach Aufforderung binnen vier Wochen Dr. Falk Pharma GmbH alle Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der Pflichten nach dieser Klausel der Sonder-AEB LkSG vorzulegen.

Dr. Falk Pharma GmbH kann jährlich die Vorlage aktueller Unterlagen verlangen.
 

7. MEDLUNG VON HINWEISEN AUF RISIKEN

Der LIEFERANT ist verpflichtet, Dr. Falk Pharma GmbH unverzüglich Hinweise auf menschenrechtliche Verstöße und umweltbezogene Risiken nach § 2 Abs. 1 bis 4 LkSG zu melden.

8. ABHILFE UND KÜNDIGUNG

Dr. Falk Pharma GmbH kann von dem LIEFERANTEN mit angemessener Frist Abhilfemaßnahmen für den Fall verlangen, dass der LIEFERANT gegen seine Pflichten aus dieser Klausel verstößt. Hilft der LIEFERANT nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann Dr. Falk Pharma GmbH den Liefervertrag fristlos kündigen.

9. SCHADENSERSATZ

Dr. Falk Pharma GmbH hat das Recht, von dem LIEFERANTEN den Schaden ersetzt zu verlangen, der durch die Verletzung einer der Pflichten aus dieser Klausel verursacht wird.

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
 

I. Allgemeines

Diese Verkaufsbedingungen gelten für die Bestellungen von Arzneimitteln der Firma Dr. Falk Pharma GmbH. Der Verkauf erfolgt ausschließlich gemäß diesen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Aufträge

Alle Aufträge für den Bedarf von Krankenhäusern und des pharmazeutischen Großhandels bitten wir, direkt an die Dr. Falk Pharma GmbH zu senden. Direktaufträge von öffentlichen Apotheken bitten wir ebenfalls direkt an die bekannten Kontaktadressen der Dr. Falk Pharma GmbH zu richten.

III. Vertriebsbindung

Die Lieferung von Arzneimitteln zur Verwendung in Krankenhäusern erfolgt ausschließlich an Versorgungsapotheken und Krankenhausapotheken im Rahmen der Versorgungsverträge und für den Eigenbedarf der Krankenhäuser. Auf die geschlossenen Vertriebsbindungsvereinbarungen wird Bezug genommen. Jede Änderung von Versorgungsverträgen oder behördlichen Genehmigungen ist uns mitzuteilen.

IV. Weiterverkauf

Die Arzneimittelspezialitäten der Firma Dr. Falk Pharma GmbH, Freiburg, werden nur in Originalpackungen abgegeben. Als Klinikware gekennzeichnete und an Krankenhaus- oder Versorgungsapotheken gelieferte Arzneimittelpackungen dürfen nicht ausgeeinzelt werden und außer im Rahmen der Krankenhausbehandlung nicht an Patienten abgegeben werden.

V. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Erfüllungsort ist der Versandort. Bei einem Warenwert von mindestens € 50,00 pro Sendung liefern wir porto- bzw. frachtfrei. Mehrkosten, die bei Versand als Expressgut oder Schnellpaket usw. entstehen, werden dem Käufer berechnet. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als verbindliche Liefertermine bestätigt wurden. Geraten wir in Verzug, dann haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Rücknahme oder Umtausch nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung.
Der Käufer verpflichtet sich, die von Dr. Falk Pharma erworbenen Produkte weder direkt noch indirekt in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszuführen.
Zudem verpflichtet sich der Käufer, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, ohne den Dritten ebenfalls zur Einhaltung dieses Ausfuhrverbots zu verpflichten.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass dieser Dritte die Produkte aus dem EWR ausführen wird oder möglicherweise ausführen könnte.

Jeder Verstoß gegen die in den Absätzen 2 oder 3 bezeichneten Verbote hat zur Folge, dass der Käufer vom weiteren Kauf von Produkten der Dr. Falk Pharma GmbH ausgeschlossen wird bis die Dr. Falk Pharma GmbH sich davon überzeugt hat, dass der Käufer dieses Ausfuhrverbot nicht erneut verletzen wird. Die Nichtausübung oder Nichtverfolgung der Rechte aus dieser Regelung durch eine der Parteien bedeutet weder den Verzicht auf diese Rechte noch hat sie einen künftigen Untergang dieser Rechte zur Folge. Ein Verzicht auf die Geltung der in dieser Regelung enthaltenen Verbote bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss von dem verzichtenden Vertragspartner unterzeichnet werden.

VI. Preise

Es gelten die Verkäuferpreise zum Zeitpunkt der Lieferung.

VII. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer hat jedoch das Recht, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Wir behalten uns vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern.

VIII. Aufrechnung

Der Käufer kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen, die zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bestehen, getilgt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er darf sie jedoch im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Die aus Weiterveräußerung an Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung aller unserer jeweils gegen ihn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründeten Forderungen an uns ab. Soweit der Käufer die abgetretenen Forderungen für uns einzieht, hat er die eingezogenen Beträge an uns abzuführen, sobald unsere Forderungen fällig sind. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Ware oder Rechte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Rückgaberecht

Für alle im Zusammenhang mit der Einführung neuer Präparate von uns vorgenommenen Erstbevorratungen beim pharmazeutischen Großhandel räumen wir ein befristetes Rückgaberecht ein.
Für den Fall, dass dieses Rückgaberecht in Anspruch genommen wird, muss die Rückgabe innerhalb des genannten Zeitraums vom Rechnungsdatum an erfolgen. Nach Eingang und Gutbefund der zurückgegebenen Packungen erfolgt Gutschrift zum vollen Rechnungswert.
Im Übrigen ist die Rücknahme bestellter und käuflich erworbener Packungen zur Gutschrift oder zum Umtausch nicht möglich.

XI. Mängelgewährleistung

Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung sowie Rügen wegen Mangels sind, sofern diese offensichtlich sind, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich an uns mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Einsendung einer Probe des beanstandeten Präparats, ggf. auch die Rücksendung der gesamten beanstandeten Ware, auf unsere Kosten zu verlangen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Den Ersatz für Folgeschäden übernehmen wir nur, wenn sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

XII. Datenerfassung

Der Käufer willigt ein, dass die Firma Dr. Falk Pharma GmbH die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer speichern, verarbeiten und übermitteln.

XIII. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die erst-instanzlichen Gerichte in Freiburg zuständig.